Vertragsärztliche Zulassung

An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung und die Beschränkung von Zulassungen regeln die Zulassungsverordnungen.

  1. Um die Zulassung als Vertragsarzt (Vertragszahnarzt) kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung ins Arztregister (Zahnarztregister) nachweist. Auch Psychotherapeuten werden ins Arztregister eingetragen.

    Außer der Eintragung ins Arztregister (Zahnarztregister) setzt die Zulassung die Approbation und einen Qualifikationsnachweis voraus. Sie ist unproblematisch, wenn sie für einen „offenen Planungsbereich“ beantragt wird. Haben hingegen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen wegen einer Überversorgung (räumlich begrenzte) Zulassungsbeschränkungen angeordnet, ist eine Zulassung nur aufgrund von Ausnahmeregelungen zu erreichen. Dabei handelt es sich um Anträge auf eine Sonderbedarfszulassung, um Bewerbungen als Praxisnachfolger und um die Möglichkeit, einen Belegarztvertrag zu schließen. Ferner kommt im überversorgten Bereich eine gemeinsame Praxisausübung mit einem bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets („Job sharing“) in Betracht. Die Zulassung endet u.a. am Ende des Quartals, an dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet. Spezifische Fragen ergeben sich, wenn die Zulassung mit der Begründung entzogen wird, der Vertragsarzt habe seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

  2. Eine besondere Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung stellt die Ermächtigung dar. Insbesondere können Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts ist ein konkurrierender Vertragsarzt wegen seines Bestandsvorranges berechtigt, gegen die Ermächtigung eine defensive Konkurrentenklage (Anfechtungsklage) zu erheben (BSG, Urteil vom 7.2.2007 – B 6 KA 8/06R).

  3. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums gilt prinzipiell das Gleiche wie für die Zulassung als Vertragsarzt. Beratungsbedarf kann sich hier im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Gestaltung und die grundsätzliche Frage ergeben, ob sich die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums lohnt.