Sachlich-rechnerische Berichtigung der Abrechnung

Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung zielt auf die Feststellung, ob die abgerechneten Leistungen ohne Verstoß gegen gesetzliche, vertragliche oder satzungsgemäße Bestimmungen erbracht worden sind. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung erstreckt sich also nicht auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Bei festgestellten Verstößen wird eine sachlich-rechnerische Berichtigung durchgeführt.

Verstöße können zum Beispiel darin liegen, dass die Leistung überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang, ohne die zur Leistungsabrechnung erforderliche spezielle Genehmigung oder unter Überschreitung des Fachgebietes erbracht worden ist. Rechtlich nicht ordnungsgemäß ist auch die Abrechnung von Leistungen, welche unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erbracht worden sind sowie der Ansatz von falschen Gebührennummern. Auch die Nichtbeachtung der vertraglich vereinbarten Abrechnungsbestimmungen, das Fehlen der fachlichen und apparativen Voraussetzungen (einheitliche Qualifikationserfordernisse), die Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen, wenn die Leistungserbringung die erfolgreiche Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssicherung voraussetzt, die Nichteinhaltung des Überweisungsauftrages zur Auftragsleistung und die fehlende ICD- und/oder OPS-Kodierung führen zur sachlich- rechnerischen Berichtigung.